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ASoK 5, Mai 2015, Seite 200

Anspruch auf Ersatzruhe gemäß § 6 ARG

1. Die Wochenendruhe hat mindestens 36 Stunden zu dauern und den ganzen Sonntag zu umfassen. Ein Anspruch auf Ersatzruhe entsteht gemäß § 6 Abs 1 ARG dann, wenn innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche während der wöchentlichen Ruhezeit (§ 2 Abs 1 Z 3 ARG) eine Arbeitsleistung erbracht wird. Es begründet nicht jede Arbeit während der aufgrund der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen Wochen(end)ruhezeit einen Ersatzruheanspruch, sondern gemäß § 6 Abs 1 letzter Satz ARG nur jene Arbeitsleistung während der Ruhezeit, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Arbeitswoche im Sinne dieser Bestimmung beginnt nicht am Montag um 0:00 Uhr, sondern mit der Wiederaufnahme der Arbeit nach Ende der vorgesehenen Wochenruhezeit.

2. Auf den tatsächlichen (und nicht den vorgesehenen) Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche ist nur dann abzustellen, wenn es insofern zu einer generellen (wenn auch letztlich nur vorübergehenden) Festsetzung des Arbeitsbeginns gekommen wäre, als durch eine allgemeine Vorverlegung des Arbeitsbeginns die maßgebliche Wochenendruhe mit dem tatsächlichen Arbeitsantritt in der nächsten Arbeitswoche früher geendet hä...

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