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SWI 11, November 2014, Seite 539

EuGH: Ort der Lieferung bei vorheriger Bearbeitung des Liefergegenstands

In seinem Urteil vom , Rs. C-446/13, Fonderie 2A, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage auseinanderzusetzen, wo sich der Ort einer Lieferung befindet, wenn der Liefergegenstand nach seiner Versendung vom Ausgangsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat, aber noch vor Auslieferung an den Abnehmer im Bestimmungsmitgliedstaat einer Bearbeitung unterzogen wird. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Die Fonderie 2A, eine Gesellschaft mit Sitz in Italien, stellte im Jahr 2001 in Italien Metallteile her, die sie an Atral, eine in Frankreich ansässige Gesellschaft, verkaufte. Bevor Fonderie 2A diese Metallteile an Atral lieferte, sandte sie sie für eigene Rechnung an eine andere französische Gesellschaft, Saunier-Plumaz, um diese Gesellschaft die Endbearbeitung, d. h. Lackierarbeiten, durchführen und anschließend die Metallteile direkt an den Endabnehmer schicken zu lassen. Diese Endbearbeitung war in dem Atral von Fonderie 2A in Rechnung gestellten Kaufpreis enthalten. Die Endbearbeitung wurde Fonderie 2A vom Dienstleister, d. h. von Saunier-Plumaz, in Rechnung gestellt, wobei der Rechnungsbetrag auch die Mehrwertsteuer für diese Arbeiten umfasste. Fond...

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