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Kurzfristige Verlegung einer Tagsatzung – keine Nichtigkeit und kein Verfahrensmangel bei Wahrung der Vorbereitungsfrist des § 257 ZPO
Die kurzfristige Vorverlegung einer Tagsatzung, weswegen gegen die beklagte Partei mangels Erscheinens ein Versäumungsurteil erging, stellt weder einen Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit dar, wenn durch die Vorverlegung der Tagsatzung die Vorbereitungsfrist des § 257 ZPO nicht verkürzt wurde. – (§ 257 ZPO)
( 9 ObA 150/14w)