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ASoK 5, Mai 2015, Seite 200

Kurzfristige Verlegung einer Tagsatzung – keine Nichtigkeit und kein Verfahrensmangel bei Wahrung der Vorbereitungsfrist des § 257 ZPO

Die kurzfristige Vorverlegung einer Tagsatzung, weswegen gegen die beklagte Partei mangels Erscheinens ein Versäumungsurteil erging, stellt weder einen Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit dar, wenn durch die Vorverlegung der Tagsatzung die Vorbereitungsfrist des § 257 ZPO nicht verkürzt wurde. – (§ 257 ZPO)

( 9 ObA 150/14w)

Rubrik betreut von: Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.
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