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PV-Info 8, August 2017, Seite 23

Die Tätigkeit als Wahlzeuge während der Arbeitszeit ist ein Dienstverhinderungsgrund

Thomas Rauch

Wahlzeugen sind für das Funktionieren der innerbetrieblichen Demokratie von essenzieller Bedeutung und ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ist daher als wichtiger Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers anzusehen ().

Rechtliche Grundlagen

Bei Betriebsratswahlen können Wahlzeugen bestellt werden. Die Bestellung von Wahlzeugen ist ein Recht der wahlwerbenden Gruppen, keine Verpflichtung.

§ 23 BRWO sieht dazu vor, dass jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, berechtigt ist, dem Wahlvorstand höchstens zwei Wahlzeugen zu nennen, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten. Wahlzeugen haben aber keinen Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung.

Sachverhalt

Im Betrieb des beklagten Arbeitgebers wurde ein neuer Betriebsrat gewählt. Der klagende Arbeitnehmer, der mit einer eigenen Liste kandidiert hat, hat auch als Wahlzeuge fungiert. Damit der Kläger seine Funktion als Wahlzeuge an den beiden Wahltagen wahrnehmen S. 24 konnte, hat er mit seinem Arbeitgeber eine Urlaubsvereinbarung abgeschlossen. Danach hat der Kläger allerdings die Rechtsmeinung vertreten, dass er keine Urlaubsvereinbarung benötigt hätte, weil die Tät...

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