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SWI 11, November 2014, Seite 501

Vorstandsmitglied einer slowenischen AG

Ist ein in Österreich ansässiger Manager als Dienstnehmer im Vorstand einer slowenischen AG tätig und werden seine Bezüge ausschließlich für seine Vorstandstätigkeit gezahlt, dann richtet sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes gemäß dem DBA Slowenien nicht nach Artikel 16, sondern nach der Zuteilungsregel des Artikels 15. Es sind daher nur jene Bezugsteile aus der österreichischen Steuerpflicht auszuscheiden, die auf die in Slowenien ausgeübte Tätigkeit entfallen. Artikel 16 OECD-MA ist nach österreichischem Verständnis nicht anwendbar, weil diese Bestimmung nur für Einkünfte aufgrund einer überwachenden, nicht aber aufgrund einer geschäftsleitenden Funktion gilt. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von Artikel 16 auf beaufsichtigende Tätigkeiten wurde vom VwGH bestätigt (). In der amtlichen deutschen Übersetzung des OECD-Musterabkommens (herausgegeben 1965 vom deutschen Bundesminister der Finanzen), die in Zusammenarbeit mit Österreich und der Schweiz erstellt worden ist und die unverändert aufrechterhalten wird, wurde der in Artikel 16 des OECD-Musterabkommens verwendete Ausdruck „directors’ fees“ mit „Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen“ überset...

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