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Frage der Hemmung bzw. Unterbrechung der Zweijahresfrist bei Gastprofessoren
Gemäß Artikel 20 DBA Italien sind italienische Lehrkräfte in Österreich von der Besteuerung freizustellen, wenn sie sich für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vorübergehend in Österreich aufhalten, um an einer Universität oder an einer anderen Lehranstalt zu unterrichten oder zu forschen. Der Sinn dieser Bestimmung liegt aus österreichischer Sicht darin, dass kurzfristige Gastprofessuren im Nichtansässigkeitsstaat nicht zu einer Steuerpflicht führen sollten. Als kurzfristig sollen jene gelten, die zwei Studienjahre nicht überschreiten, wobei bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung für sämtliche Lehr- oder Forschungsvergütungen Steuerpflicht in Österreich „ab dem ersten Tag“ besteht (EAS 756).
Auch bei geblockten Lehrveranstaltungen, deren Abhaltung sich auf bestimmte Tage eines Semesters beschränkt, muss sich die Berechnung der Zweijahresfrist danach richten, in wie vielen Studiensemestern (Halbjahren) eine solche Gastlehrertätigkeit in Österreich ausgeübt wird (EAS 3325).
S. 500 Mit der Frage, ob diese Studiensemester zusammenhängend sein müssen, hat sich EAS 781 auseinandergesetzt und ausgeführt: „Übernimmt ein italienischer Wissenschaftler jeweils im Wintersemester 93/94, 94/95 und 95/96 Lehraufträge ...