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Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht bei Immobilieninvestitionen in Deutschland
Cloer/Hagemann/Lichel/Schmitt (BB 30/2018, 1686 ff; BB 31/2018, 1751 ff) führen einleitend aus, dass für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen das Belegenheitsprinzip gelte, das ein vollumfängliches Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates zur Folge habe. Daher dürfte nach Art 13 Abs 1 und 4 OECD-MA (so auch nach dem DBA Österreich – Deutschland) der Belegenheitsstaat auch Gewinne aus der Veräußerung deutS. 394 scher Immobilien durch Kapitalgesellschaften unabhängig davon besteuern, ob die Kapitalgesellschaft in Deutschland oder im Ausland ansässig ist. Deutschland konnte dieses Besteuerungsrecht innerstaatlich bisher allerdings nicht voll ausschöpfen, weil ausländische Kapitalgesellschaften mit Immobilienbesitz in Deutschland nicht der beschränkten Steuerpflicht unterlagen. Mit § 49 dEStG idF Jahressteuergesetz 2018 soll die beschränkte Steuerpflicht auch bei der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, erreicht werden. Der Inlandsbezug werde daher in Zukunft, so wie auch nach § 98 EStG in Österreich, allein über die Immobilie und nicht über die Gesellschaft hergestellt.