Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einstufung als qualifizierter Sachbearbeiter
Die korrekte Einstufung eines Dienstnehmers in das Tätigkeitsschema nach dem Kollektivvertrag kann sich in der Praxis im Einzelfall vor allem dann als schwierig erweisen, wenn der Kollektivvertrag relativ wenige Entscheidungsdeterminanten enthält. Dies unterstreicht ein Fall aus der aktuellen Rechtsprechung ().
Sachverhalt
Der Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen des AMS (im Folgenden: Kollektivvertrag) unterscheidet zwischen sechs Gehaltsgruppen. Dabei sind Sachbearbeiter in die Gehaltsgruppe V und qualifizierte Sachbearbeiter in die Gehaltsgruppe VI einzureihen. Nähere Kriterien für die Unterscheidung enthält der Kollektivvertrag nicht. Zwei AMS-Dienstnehmer, die die Tätigkeit als Key-Account-Manager ausübten und in Gehaltsgruppe V eingereiht waren, klagten auf Einstufung in Gehaltsgruppe VI.
Entscheidung des OGH
Der OGH gab der Klage im Ergebnis nicht statt. Dabei setzte er sich zunächst mit der Frage der Einstufung der Dienstnehmer nach dem Kollektivvertrag auseinander.
Im Allgemeinen ist für die Einstufungsmodelle der Kollektivverträge die Tätigkeit des Dienstnehmers zentral. Für die Einstufung kommt es daher in der Regel auf die Tätigkeitsmerkmal...