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PV-Info 8, August 2017, Seite 18

Einstufung als qualifizierter Sachbearbeiter

Andreas Gerhartl

Die korrekte Einstufung eines Dienstnehmers in das Tätigkeitsschema nach dem Kollektivvertrag kann sich in der Praxis im Einzelfall vor allem dann als schwierig erweisen, wenn der Kollektivvertrag relativ wenige Entscheidungsdeterminanten enthält. Dies unterstreicht ein Fall aus der aktuellen Rechtsprechung ().

Sachverhalt

Der Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen des AMS (im Folgenden: Kollektivvertrag) unterscheidet zwischen sechs Gehaltsgruppen. Dabei sind Sachbearbeiter in die Gehaltsgruppe V und qualifizierte Sachbearbeiter in die Gehaltsgruppe VI einzureihen. Nähere Kriterien für die Unterscheidung enthält der Kollektivvertrag nicht. Zwei AMS-Dienstnehmer, die die Tätigkeit als Key-Account-Manager ausübten und in Gehaltsgruppe V eingereiht waren, klagten auf Einstufung in Gehaltsgruppe VI.

Entscheidung des OGH

Der OGH gab der Klage im Ergebnis nicht statt. Dabei setzte er sich zunächst mit der Frage der Einstufung der Dienstnehmer nach dem Kollektivvertrag auseinander.

Im Allgemeinen ist für die Einstufungsmodelle der Kollektivverträge die Tätigkeit des Dienstnehmers zentral. Für die Einstufung kommt es daher in der Regel auf die Tätigkeitsmerkmal...

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