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Verhältnis von Amtshilfe nach Art 26 OECD-MA und Rechtshilfe im Strafverfahren
Unter https://www.taxlawblog.ch wird das Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts über die von der Schweiz zu leitende Amtshilfe vom , A 2454/2017, kommentiert. Strittig war die Leistung von Amtshilfe nach dem DBA Schweiz – Indien aufgrund eines Ersuchens des indischen Ministry of Finance, in dem mit ausführlicher Begründung der Verdacht dargelegt wurde, eine indische Gesellschaft habe ihr eigenes Geld in der Schweiz gewaschen. Das Steuerverfahren sei in Indien bereits abgeschlossen, zudem sei Verjährung eingetreten, nun sei jedoch ein Strafverfahren nach indischem EStG eingeleitet worden. Die Informationen, um die ersucht werde, seien in diesem Strafverfahren und auch in anderen Verfahren betreffend das indische EStG von Nutzen. Die ESTV gewährte im gewünschten Umfang Amtshilfe, worauf die Gesellschaft Beschwerde einlegte. Nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts enthält Art 26 DBA Schweiz – Indien zwei signifikante Abweichungen vom OECD-MA: Einerseits werde Amtshilfe nur für unter das Abkommen fallende Steuern geleistet; andererseits würden Zinsen und Strafsteuern explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen. Somit dürfe keine Amtshilfe für die Verfolgung von Geldwäscherei geleistet werden, sondern sei ...