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PV-Info 8, August 2017, Seite 12

Änderung der Selbstberechnung durch Haftungsbescheid aufgrund einer GPLA

Roman Fragner

Erweist sich eine Selbstberechnung als unrichtig, kann gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO eine behördliche Korrektur (Festsetzung) erfolgen, wobei sinngemäß die Voraussetzungen des § 303 BAO für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen müssen. Damit wird ein Gleichklang mit der Rechtslage zur Wiederaufnahme bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren bezweckt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis – nach einer Amtsrevision gegen – klargestellt, dass es für eine derartige amtswegige Festsetzung nach § 201 Abs 2 Z 3 Fall 2 BAO und entsprechende Bescheide nach § 202 BAO entscheidend ist, ob oder welche Umstände im Rahmen eines Tatsachenkomplexes herangezogen wurden, die für das Finanzamt seit der Selbstbemessung neu hervorgekommen sind und ob diese die Eignung als Wiederaufnahmegrund besitzen ( ua).

Sachverhalt

Im Zuge einer GPLA wurde die Steuerbegünstigung für ausbezahlte Reisekostenvergütungen (Kilometergelder) mangels geeigneter Aufzeichnungen nicht anerkannt. Ebenso kam es zur Nachversteuerung von Sachbezügen für die nicht berufliche Nutzung von Firmenfahrzeugen.

In der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid reklamierte der Arbeitgeber, dass bei Selbstbemessun...

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