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Zurechnung einer Beteiligung an eine deutsche Einheits-KG
Beteiligt sich eine österreichische GmbH als Kommanditist an einer operativ tätigen deutschen GmbH & Co KG und handelt es sich bei dieser GmbH & Co KG um eine Einheits-KG, dh, sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär GmbH gehören zivilrechtlich zum Gesamthandvermögen der KG, so sind die Betriebsstätten der Personengesellschaft anteilige Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter. Es ist nach den Grundsätzen des Authorized OECD Approach (AOA) zu beurteilen, ob die Anteile an der Komplementär GmbH der (Personengesellschafts-)Betriebsstätte zuzurechnen sind oder nicht.
Im Anwendungsbereich des DBA Deutschland ist der AOA insoweit anzuwenden, als dies dem (nicht dem OECD-MA 2010 nachgebildeten) Art 7 DBA Deutschland entspricht. Die Zuordnung von immateriellen Wirtschaftsgütern (hier: Beteiligung) ist daher nach den Grundsätzen des AOA zu beurteilen (EAS 3034). Demnach können Wirtschaftsgüter einer Betriebsstätte nur dann zugerechnet werden, wenn diese „wirtschaftlicher Eigentümer“ ist; das rechtliche Eigentum ist nicht entscheidend (AOA-Report Part I/107; EAS 3010). Wesentlich für die Zurechnung einer Beteiligung zu einer Personengesellschaft ist die „tatsächliche“ Zugehörigkeit der Beteiligung zur (Personengesell...