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BFH zur Behandlung von Gesamtproduktionen im Rahmen des Art 17 DBA Österreich – Deutschland
Vergütungen aus einer Gesamtproduktion sind aufzuteilen. Jene Bestandteile, die dafür geleistet wurden, dass Künstler für deren persönlich ausgeübte Tätigkeit im Quellenstaat verpflichtet werden, sind vom Anwendungsbereich des Art 17 DBA Österreich – Deutschland (im Folgenden: DBA Deutschland bzw DBA) erfasst. Vergütungsteile, die damit zusammenhängende anderweitige Leistungen organisatorischer oder technischer Natur abgelten sollen, fallen nicht unter Art 17 DBA Deutschland, sondern unter die Verteilungsnorm der Unternehmensgewinne.
Die Anwendbarkeit des Art 17 Abs 3 DBA Deutschland erfordert, dass die Auftritte vom Ansässigkeitsstaat der Künstlergesellschaft, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer im Ansässigkeitsstaat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt worden sind. Eine Förderung durch eine im Quellenstaat ansässige gemeinnützige Einrichtung qualifiziert nicht zur Anwendbarkeit des Art 17 Abs 3 DBA Deutschland.
Sachverhalt: Eine österreichische GmbH, deren Unternehmensgegenstand in der Veranstaltung von Konzerten und Theaterabenden sowie der Produktion und Organisation von Tourneen und Gastspielen jeder Art bestand, organisierte in den Jahren 2006 und 2007 in Deutschland Theater- und Opernaufführungen unter Einsatz von...