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Praktische Bemerkungen zu den Änderungen des „harten Kerns“ der Entsenderichtlinie
Die Entsenderichtlinie vom (RL 96/71/EG) wurde zuletzt am mithilfe einer Änderungsrichtlinie (RL [EU] 2018/957) adaptiert. Die Mitgliedstaaten hatten bis Zeit, nationale Vorschriften zur Umsetzung zu erlassen. Dies ist zumindest in Österreich nicht zeitgerecht geschehen. Interessant für die Praxis sind die Änderungen des sogenannten „harten Kerns“ der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Dieser Beitrag möchte diese Änderungen ein wenig beleuchten.
Die ursprüngliche Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden: Entsenderichtlinie) vom hielt in ihrem Erwägungsgrund 14 fest, dass ein sogenannter „harter Kern“klar definierter Schutzbestimmungen vom Dienstleistungserbringer unabhängig von der Dauer der Entsendung des Arbeitnehmers einzuhalten sei. Dieser Beitrag soll sich vor allem mit diesem „harten Kern“ und seiner möglichen Umsetzung in nationale Vorschriften beschäftigen.
Ausgangslage
Die Entsenderichtlinie gilt für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen länderübergreifender Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates entsenden (vgl Art 1 Abs 1 Entsende...