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EuGH: Tauschähnlicher Umsatz bei Abbrucharbeiten mit Recycling
Der EuGH entschied am , C‑410/17, A Oy, über ein Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht), welches im Rahmen eines Verfahrens auf Betreiben der A Oy gestellt wurde, in dem es um die mehrwertsteuerliche Behandlung von Umsätzen geht, die zum einen gemäß einem Abbruchvertrag, nach dem der Dienstleistungserbringer verpflichtet ist, den Abbruchabfall zu entsorgen, und dieser Abfall, soweit er Metallschrott enthält, von dem Dienstleistungserbringer weiterverkauft werden kann, und zum anderen gemäß einem Vertrag über den Kauf von Gegenständen zur Demontage, nach dem der Käufer zum Abbruch oder zur Demontage (iwF Demontage) und zum Abtransport dieser Gegenstände sowie zur Entsorgung des dabei anfallenden Abfalls verpflichtet ist, bewirkt werden.
A ist eine auf Umweltdienstleistungen für die Industrie und das Baugewerbe spezialisierte Gesellschaft. A ist für verschiedene Industriezweige, das Immobilien- und das Baugewerbe tätig und erbringt Umweltdienstleistungen in Finnland und Schweden. Zu ihren Tätigkeitsgebieten gehören Industrie-, Grundstücks- und Gebäudedienstleistungen, Abbruchdienstleistungen sowie Recycling- und Abfallverarbeitu...