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Betriebstätte im Fall eines italienischen Holzschlägerungsunternehmens
Führt ein italienisches Unternehmen in Österreich in einem Forstrevier Holzschlägerungs- und Holzbringungsarbeiten durch, dann wird diese Aktivität nicht als „Bauausführung" anzusprechen sein, sodass aus dem Umstand einer 12 Monate überschreitenden Arbeit allein keine Betriebstättenbegründung in Österreich abzuleiten ist.
Allerdings lässt sich zurzeit kein klares Bild gewinnen, ob möglicherweise das gesamte Forstrevier als „Betriebstätte" zu werten ist; das so genannte „Painter-Example" in Ziffer 4.5 des OECD-Kommentars 2003 zu Artikel 5 OECD-Muster kann eine solche Sichtweise rechtfertigen. Das BM für Finanzen hält indessen derzeit noch die bisherige traditionelle Auslegung für richtig, dass nämlich eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung zu fordern ist, über die das Unternehmen die Verfügungsgewalt ausübt; wenn dem Unternehmen aber nicht die Verfügungsmacht über das gesamte Forstrevier mit einer solchen Intensität zukommt, dass es andere von der Nutzung des Forstreviers ausschließen könnte, wird derzeit in dem Forstrevier keine Betriebstätte des ausländischen Unternehmens gesehen.
Die Sache kann aber nicht ausreichend auf ministerieller Ebene im EAS-Verfahren geklärt werden. Zu...