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SWI 7, Juli 2008, Seite 336

Auslandssteueranrechnung in Verlustfällen

(BMF) – Gemäß Art. 22 Abs. 3 DBA USA ist Österreich verpflichtet, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung abkommenskonform erhobene US-Steuern auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der österreichischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die in den USA besteuerten Einkünfte entfällt. Die Auslandssteuer darf sonach maximal jenen österreichischen Steuerteil aufzehren, der auf die US-Einkünfte entfällt, und darf daher nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen, als jenem, das bei einer vollständigen Steuerbefreiung der US-Einkünfte eintreten würde.

Ist eine österreichische GmbH & Co KG zu 100 % an einer betrieblich tätigen US-Gesellschaft beteiligt, die nach dem Typenvergleich einer österreichischen Personengesellschaft entspricht, so sind die Gesellschafter der österreichischen KG berechtigt, die von den Gewinnen der US-Personengesellschaftsbetriebsstätten erhobene Steuer nach den vorstehenden Grundsätzen anteilig auf ihre Einkommensteuer anzurechnen. Erleiden die Gesellschafter aus ihrer Beteiligung an der österreichischen KG (trotz der erzielten US-Gewinne) Verluste, dann entfällt keine österreichische Einkommensteuer auf diese (nega...

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