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SWI 7, Juli 2008, Seite 333

Steuerhinterziehung bei Nichtangabe ausländischer Kapitaleinkünfte

Gerald Toifl

Lieber (IWB Nr. 7 vom , 335 ff., Fach 1, 1275 ff.) berichtet über ein rechtskräftiges Urteil des FG Münster vom , I K 1544/04 E, wonach die Nichtangabe ausländischer Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung nicht zwingend zur Bejahung eines bedingten Steuerhinterziehungsvorsatzes führt. Das FG Münster hat in diesem Urteil ausgeführt, dass dem Beschuldigten zwar die Steuerpflicht von Einnahmen aus Kapitalvermögen grundsätzlich bekannt sein müsste. Zweifelhaft erschien dem FG Münster allerdings, ob dies auch für die Steuerpflicht ausländischer Kapitaleinkünfte gilt. Diese Aussage ist umso bemerkenswerter, als im konkreten Fall vom Beschuldigten sogar Steuererklärungen abgegeben wurden und in diese Steuererklärungen die inländischen Kapitaleinkünfte aufgenommen wurden. Das FG Münster führt weiters aus, dass auch die Verletzung einer allfällige Pflicht zur Einholung einer entsprechenden Auskunft beim Finanzamt nur geeignet sei, grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, nicht aber schon bedingten Vorsatz. Es könne nämlich nicht unterstellt werden, dass der Beschuldigte eine solche Pflicht im konkreten Fall der Anlage von Kapital in der Türkei kannte.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Mag. Dr. Geral...
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