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EuGH: Mitgliedstaaten können den sofortigen Abzug von ausländischen Betriebsstättenverlusten bei Anwendbarkeit eines DBA mit Befreiungsmethode versagen
Im Urteil vom , Rs. C-414/06, Lidl Belgium, entschied der EuGH über die Frage des deutschen Bundesfinanzhofs, ob es mit den Art. 43 EG (Niederlassungsfreiheit) und 56 EG (Kapitalverkehrsfreiheit) vereinbar sei, wenn ein deutsches Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat bei der Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen DBA entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Das Ausgangsverfahren betraf Lidl Belgium, eine Kommanditgesellschaft, die ihren Gesellschaftssitz in Deutschland hat und zu deren Gesellschaftern die Lidl Belgium Beteiligungs-GmbH als Komplementär und die Lidl Stiftung & Co. KG als Kommanditist zählen. Die Geschäftstätigkeit von Lidl Belgium besteht im Vertrieb von Waren auf dem belgischen Markt. 1999 sollte Lidl Belgium sich auch in Luxemburg etablieren. Zu diesem Zweck errichtete Lidl Belgium dort eine Betriebsstätte. Im Steuerjahr 1999, um das es im Ausgangsverfahren ging, erwirtschaftete die in Luxemburg belegene Betriebsstätte von Lidl Belgium einen Verlust.
Diesen Verlust wollte Lidl Belgium im Steuerfeststellungsverfahren von ihrer...