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SWI 7, Juli 2008, Seite 324

EuGH: Vorsteuerabzug darf bei nachträglicher Steuerschuld aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens nicht aus formalen Gründen versagt werden

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Am entschied der EuGH in seinem Urteil in den Rs. C-95/07 und C-96/07, Ecotrade SpA, auf Basis eines Vorabentscheidungsersuchens der italienischen Commissione tributaria provinciale di Genova über die Frage, ob bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens der Vorsteuerabzug aus formalen Gründen ausgeschlossen werden kann. Dem Ausgangsrechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ecotrade SpA ist eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts, die auf den Handel mit Hüttensand und anderen Zusätzen für die Herstellung von Zement spezialisiert ist. In den Steuerjahren 2000 und 2001 ließ Ecotrade die Beförderung dieser Materialien von Italien in andere Mitgliedstaaten der EU durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht in Italien ansässig waren, durchführen. Auf den Rechnungen, die diese Wirtschaftsteilnehmer Ecotrade über die erbrachten Dienstleistungen ausstellten, wurden die betreffenden Dienstleistungen entweder als „Schiffscharter“ oder „Verfrachtung“ bezeichnet. Auf den Rechnungen war jedoch keine Mehrwertsteuer ausgewiesen, wobei einige den Vermerk enthielten, dass die Vorgänge davon befreit seien. Ecotrade ging somit davon aus, dass die fraglichen Vorgänge nicht der Mehrwertsteuer u...

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