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SWI 7, Juli 2008, Seite 309

Beteiligung an einem deutschen Immobilieninvestmentfonds

(BMF) – Die steuerliche Behandlung von grenzüberschreitend fließenden Investmentfondserträgnissen ist international nach wie vor noch nicht in jeder Hinsicht abgeklärt. In EAS 2778 wurde darüber hinaus angemerkt, dass mit der deutschen Seite nach wie vor noch offen ist, ob die Erträgnisse der Immobilieninvestmentfonds unter Art. 6 oder Art. 10 Abs. 3 DBA Deutschland zu subsumieren sind.

Unter den gegebenen Umständen wird daher derzeit die in EAS 2778 und EAS 2904 vertretene Auffassung weiterhin aufrechterhalten: Die Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne sind ungeachtet der noch offenen Frage, ob im Verhältnis zu Deutschland abkommensrechtlich Steuerfreistellung oder Steueranrechnung zu gewähren ist, nach inländischem Recht von der Besteuerung freizustellen. Denn § 40 Abs. 1 ImmoInvFG bestimmt, dass Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne von Immobilien eines in- oder ausländischen Immobilienfonds von der Steuerpflicht dann ausgenommen sind, wenn die Immobilien in einem Land gelegen sind, mit dem aufgrund eines DBA „die Einkünfte dieser Immobilien“ von der Besteuerung ausgenommen sind. Bei deutschen Immobilienfonds, die ausschließlich in Immobilien veranlagen, die in DBA-Partnerstaaten Österreichs gelegen sind, mit denen das Befreiungssystem...

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