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Aufsichtsratsbezüge aus Bulgarien nach Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft
(BMF) – Das DBA Bulgarien hat eine vom OECD-Musterabkommen völlig abweichende Ansässigkeitsregelung; danach führt der Verlust der bulgarischen Staatsbürgerschaft dazu, dass die Ansässigkeit in Bulgarien erlischt. Ein in Österreich unterhaltener Wohnsitz hat diesfalls den Eintritt in die abkommensrechtliche Ansässigkeit in Österreich zur Folge, und zwar selbst dann, wenn dieser österreichische Wohnsitz nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden sollte.
Ist daher ein Steuerpflichtiger mit österreichischem Wohnsitz nach Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft (unter Aufgabe der bulgarischen Staatsbürgerschaft) weiterhin für bulgarische Kapitalgesellschaften als Aufsichtsrat tätig, dann bewirkt der – ebenfalls vom OECD-Musterabkommen abweichende – Art. 11, dass diese Bezüge im Ansässigkeitsstaat, sonach in Österreich, zu versteuern und folglich in Bulgarien von der Besteuerung freizustellen sind.
Besteht Bulgarien darauf, die Aufsichtsratsbezüge dennoch einer 30%igen Quellenbesteuerung zu unterziehen, dann wird zur Herbeiführung eines abkommensgemäßen Zustands die Einleitung eines Verständigungsverfahrens erforderlich sein. Zur Vermeidung einer transitorischen Doppelbest...