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SWI 7, Juli 2008, Seite 290

Steuerfreiheit für eine Pension der Asiatischen Entwicklungsbank

(BMF) – In EAS 2593 wurde in Bezug auf die Auslegung von Privilegienabkommen mit internationalen Organisationen folgende Auffassung vertreten: „Verlegt eine Angestellte des Internationalen Währungsfonds nach ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz nach Österreich, so wird die IWF-Pension in Österreich von der Besteuerung freigestellt. Denn nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind alle Pensionen, die vom UN Joint Staff Pension Fund an ehemalige Angestellte der Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen ausgezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage hiefür erachtet das Bundesministerium für Finanzen in Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen sowie in Art. VI Abschn. 19 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, für gegeben (EAS 735).“

Art. 56 Abs. 2 des Abkommens vom , BGBl. Nr. 13/1967, über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank enthält eine ähnlich formulierte Bestimmung, der zufolge nicht nur die Gehälter, sondern auch alle sonstigen Bezüge...

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