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Beteiligung privater Anleger an ausländischen Private Equity und Venture Capital Fonds
Insbesondere in Deutschland ist in letzter Zeit zu beobachten, dass nicht nur institutionellen, sondern auch privaten Anlegern Beteiligungen an Private Equity und Venture Capital Fonds angeboten werden. Zu diesem Zweck werden zwischen die Targetgesellschaften und die einzelnen privaten Anleger sog. Kapitalsammelstellen in der Rechtsform der Personengesellschaft (untechnisch: „Dachfonds") geschaltet. Die Personengesellschaft hält in der Folge die Beteiligungen an den Targetgesellschaften. Die Anleger, die sich i. d. R. bereits mit einer Einlage ab 50.000 DEM beteiligen können, halten ihrerseits zivilrechtlich keinen Anteil an den Targetgesellschaften, sondern Anteile an dieser Personengesellschaft. Pfaar/Welke (IWB Nr. 5 vom , 233 ff., Fach 3, Einkommensteuer, Gruppe 2, 1317 ff.) untersuchen die steuerlichen Konsequenzen dieser Konstruktion für deutsche private Anleger. Sie kommen dabei unter anderem zu dem auch aus österreichischer Sicht interessanten Ergebnis, dass die Beteiligung der deutschen Anleger nicht als Anteil an einem ausländischen Investmentfonds i. S. d. AuslandsinvestmentfondsG (vergleichbar dem § 42 InvFG) qualifiziert werden kann.