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SWI 5, Mai 2001, Seite 235

EuGH: Mehrwertsteuerpflicht bei Veräußerung von Gegenständen, die von Privaten erworben wurden

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Mit seiner ersten Frage wollte der BFH wissen, ob ein Unternehmer einen gemischt genutzten Gegenstand unabhängig vom Umfang der unternehmerischen Nutzung insgesamt dem Privatvermögen zuordnen kann. Diesbezüglich führte der EuGH zunächst aus, dass nach dem Wortlaut des Art. 2 Z 1 der 6. MWSt-RL ein Umsatz nur dann der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn der Steuerpflichtige als solcher handelt. Wie der EuGH in der Rs. Armbrecht (vgl. Slg. 1995, I-2775) ausgeführt hat, ist ein Steuerpflichtiger, der einen Teil eines Gegenstandes in seinem Privatvermögen belassen möchte, durch keine Bestimmung der 6. MWSt-RL daran gehindert, diesen dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen. Der Steuerpflichtige hat daher die Wahl, ob der privat genutzte Teil eines Gegenstandes für die Anwendung der 6. MWSt-RL zu seinem Unternehmen gehören soll oder nicht. Die 6. MWSt-RL enthält aber auch keine Bestimmungen, die einem Steuerpflichtigen verbieten, ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen und dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen. Damit ist kein Teil der bei ...

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