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SWI 5, Mai 2001, Seite 216

Aktivitätsverlagerung eines inländischen Komponisten nach Spanien

(BMF) - Verlegt ein in Österreich ansässiger Künstler (Komponist, Texter, Mitwirkender in einer Musikgruppe, Mitwirkender an Aufnahme- und Tonarrangierungen für andere Musiker) einen Teil seiner Aktivitäten, nämlich die Erstellung der Kompositionen und Liedtexte, in eine feste Einrichtung in Spanien (Anmietung eines Stockwerkes in einem spanischen Gebäude zur Unterbringung eines Tonstudios mit Aufnahme- und Technikraum, eines Büroraumes, eines Besprechungszimmers und Aufenthalte in Spanien von ca. 4 bis 5 Monaten), dann hat dies gemäß Artikel 14 des DBA-Spanien zur Folge, dass ein Teil der von ihm erzielten Einkünfte der spanischen Besteuerung unterliegt und in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist.

Bei der Gewinnzuordnung zur spanischen festen Einrichtung wird nach den Grundsätzen der Gewinnaufteilung bei den gewerblichen Einkünften vorzugehen sein (siehe den Hinweis auf die Übereinstimmung der Anwendungsgrundsätze in Art. 7 und Art. 14 im OECD-Kommentar zu Artikel 14 im OECD-Musterabkommen 2000). Es wird daher die in der spanischen festen Einrichtung geleistete Arbeit gedanklich in gleicher Weise abzugelten sein, wie wenn diese von einem fremden Unternehmer erbracht wor...

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