Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Erstattungsmöglichkeit von Entgelt an COVID-19-Risikopatienten
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) am mit der Vollziehung des § 735 ASVG beauftragt und in dieser Weisung den in Betracht kommenden Personenkreis sowie den Erstattungsumfang geregelt. Die Umsetzung der Regelung für die Risikogruppen, insbesondere auch die Ersatzregelung für die Dienstgeber und die Erstattungsregelung für die ÖGK, ist mit in Kraft getreten und gilt vorerst bis . Dieser Beitrag informiert kompakt über das Thema Kostenersatz für die Entgeltfortzahlung an freigestellte Personen mit COVID-19-Risikoattest.
Allgemeines
Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw an welche Stelle diese abzuführen sind. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise ...