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Anwendung der "per country limitation" bei Bezug von Schachteldividenden
Bezieht eine österreichische Kapitalgesellschaft von ihrer tschechischen Tochtergesellschaft Schachteldividenden, die in Tschechien einer 10%igen Abzugsteuer unterzogen worden sind, und erzielt sie weiters in Tschechien unbesteuert gebliebene Zinseneinkünfte sowie mit 5% an der Quelle besteuerte tschechische Lizenzgebühren, dann ist Österreich auf Grund von Artikel 23 des mit Tschechien anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens verpflichtet, die in Tschechien von den Dividenden und Lizenzgebühren abkommensgemäß erhobene Quellensteuer auf die vom Einkommen des österreichischen Einkünfteempfängers erhobene österreichische Steuer anzurechnen. Ziel und Zweck dieser Anrechnungsverpflichtung ist allerdings - wie sich aus der Überschrift des Artikels 23 entnehmen lässt - bloß die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung. Ergeben sich daher bei der Auslegung dieser Bestimmung unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten, dann ist jener Interpretation der S. 197Vorzug zu geben, die am ehesten diesem Ziel und Zweck der Abkommensbestimmung gerecht wird (Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980).
Da sonach durch die Steueranrechnung lediglich der Eint...