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SWI 5, Mai 2001, Seite 195

Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA-Deutschland bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Artikel 31 des DBA-Deutschland vom enthält folgende Aussage über den Wirksamkeitsbeginn des Abkommens : „Dieses Abkommen ... ist in beiden Staaten anzuwenden ... auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist". Nach Auffassung des BM für Finanzen ist dem Ausdruck „Zeiträume" der Begriffsinhalt der „Veranlagungszeiträume" beizumessen. Da bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Veranlagungszeitraum ebenfalls stets das Kalenderjahr umfasst, ist bei dieser Betrachtungsweise das neue Abkommen für alle Unternehmen einheitlich auf alle Einkünfte anzuwenden, die ab dem maßgebenden 1. Jänner zufließen. DBA-motivierte Änderungen des Wirtschaftsjahres sind bei dieser Auslegung entbehrlich. (EAS 1801 v. )

Rubrik betreut von: Internationales Steuerrecht
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