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PV-Info 12, Dezember 2020, Seite 2

Änderungen der Bestimmungen zu Sonderbetreuungszeit und Kurzarbeit aufgrund des Lockdowns

Mag. Monika Kunesch, LL.M. / Mag. Alexandra Platzer

Durch den „Lockdown light“ ab bzw den verschärften Lockdown ab entstand wiederum die Notwendigkeit, ua die Bestimmungen der erst kürzlich mit in Kraft getretenen Sonderbetreuungszeit und Kurzarbeit Phase 3 anzupassen. Sie finden im Folgenden einen Überblick über die entsprechenden (hinsichtlich der Sonderbetreuungszeit noch in Gesetzwerdung befindlichen) Änderungen.


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Kriterium
Sonderbetreuungszeit
Phase 3
Phase 4
gesetzliche Grundlage
BGBl I 2020/107
Initiativantrag 986/A 27. GP, 148/BNR vom vorbehaltlich Gesetzwerdung
S. 3Zeitraum
bzw verkürzt bis *
**
Vereinbarung/Anspruch
Vereinbarung
Anspruch bzw Vereinbarung
Betreuung von
1. Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr durch die Eltern
2. Behinderten durch die Eltern
3. Pflegebedürftigen bei Ausfall der Betreuungskraft durch die Angehörigen
4. Menschen mit Behinderungen bei Ausfall der persönlichen Assistenz durch die Angehörigen
Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, wenn sie nach dem EpiG abgesondert werden
Zweck
Betreuung während teilweiser oder vollständiger behördlicher Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen oder während der Zeit der Ferien oder der schulautonomen Tage
Zweck grundsätzlich wie Phase 3; ein Rechtsanspruch be...

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