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Änderungen der Bestimmungen zu Sonderbetreuungszeit und Kurzarbeit aufgrund des Lockdowns
Durch den „Lockdown light“ ab bzw den verschärften Lockdown ab entstand wiederum die Notwendigkeit, ua die Bestimmungen der erst kürzlich mit in Kraft getretenen Sonderbetreuungszeit und Kurzarbeit Phase 3 anzupassen. Sie finden im Folgenden einen Überblick über die entsprechenden (hinsichtlich der Sonderbetreuungszeit noch in Gesetzwerdung befindlichen) Änderungen.
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Kriterium | Sonderbetreuungszeit | |
Phase 3 | Phase 4 | |
gesetzliche Grundlage | BGBl I 2020/107 | Initiativantrag 986/A 27. GP, 148/BNR vom vorbehaltlich Gesetzwerdung |
S. 3Zeitraum | – bzw verkürzt bis * | – ** |
Vereinbarung/Anspruch | Vereinbarung | Anspruch bzw Vereinbarung |
Betreuung von | 1. Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr durch die Eltern 2. Behinderten durch die Eltern 3. Pflegebedürftigen bei Ausfall der Betreuungskraft durch die Angehörigen 4. Menschen mit Behinderungen bei Ausfall der persönlichen Assistenz durch die Angehörigen | |
Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, wenn sie nach dem EpiG abgesondert werden | ||
Zweck | Betreuung während teilweiser oder vollständiger behördlicher Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen oder während der Zeit der Ferien oder der schulautonomen Tage | Zweck grundsätzlich wie Phase 3; ein Rechtsanspruch be... |