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SWI 9, September 2010, Seite 440

Neue Rechtsansicht des deutschen BMF zum steuerlichen Aufteilungsverbot

German Ministry of Finance Reconsiders Its Opinion on Splitting Expenses

Bernhard Renner

Whether, and to what extent, expenses incurred jointly can be split between business and private interests is often a point of contention between taxpayers and the fiscal administration. In a recent decision the German Federal Fiscal Court (BFH) has dealt extensively with this issue and reconsidered its position. Based on the new case law, the German Ministry of Finance has published its revised legal opinion on this matter.

Rechtslage und Hintergrund des BMF-Schreibens

Gem. § 4 Abs. 4 dEStG bzw. § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dEStG bzw. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Gem. § 12 Nr. 1 Satz 1 dEStG dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Dazu gehören nach § 12 Nr. 1 Satz 2 dEStG auch Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung seines Berufs oder s...

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