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BFH: Schließfach zur Aufbewahrung von Arbeitsmitteln stellt eine feste Einrichtung dar
Ein Schließfach, das einem als Subunternehmer mit der Wartung von Flugzeugen befassten Ingenieur zur Aufbewahrung der von ihm alleine genutzten und zur Verfügung zu stellenden Werkzeuge für die Wartung von Flugzeugen zur Verfügung steht, stellt eine feste Einrichtung iSd Art XI Abs 1 Satz 1 DBA Deutschland – Großbritannien 1964/1970 dar.
Sachverhalt: Der Kläger mit Wohnsitzen in Deutschland und in Großbritannien sowie Mittelpunkt der Lebensinteressen in Großbritannien war Flugzeugingenieur und Inhaber von Lizenzen zur Wartung von Flugzeugen. Er wartete in den Streitjahren auf der Grundlage eines „freelancer contract“ im Auftrag der britischen H-Ltd in einem Hangar in Deutschland Flugzeuge. Die H-Ltd ihrerseits war im Auftrag der in X ansässigen E‑GmbH tätig, der Charterin und Betreiberin der Flugzeuge. Nach Darstellung des Klägers verrichtete er die Arbeiten als Arbeitnehmer der EA-Ltd, die als Subunternehmerin für die H-Ltd tätig gewesen sei. Die EA-Ltd ist eine britische Kapitalgesellschaft, deren Direktor und alleiniger Anteilsinhaber der Kläger ist.
Nach Auffassung des deutschen Finanzamtes stellen die Vergütungen des Klägers Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar, da die EA-Ltd lediglich vorge...