Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 1, Jänner 1999, Seite 6

Steuerliche Behandlung von UNO-Beamten

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind alle Pensionen, die vom UN-Joint Staff Pension Fund an ehemalige Angestellte der Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen gezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage hiefür erachtet das Bundesministerium für Finanzen in Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen sowie in Art. VI Abschn. 19 lit. b des Übereinkommmens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, für gegeben (EAS 735).

Dies hat allerdings nicht zur Folge, daß die in Österreich lebenden UN-Pensionisten – so wie die im Aktivstand befindlichen Beamten – in Österreich nur wie beschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Beziehen daher in Wien lebende ehemalige UNO-Beamten neben ihrer UN-Pension (die nach geltender Rechtsauffassung so wie ein seinerzeitiger Aktivbezug ohne Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen ist) noch andere in- oder ausländische Einkünfte (Zinseinkünfte, Vermietungseinkünfte, Beratereinkünfte), unterliegen diese Einkünfte nach den für unbeschränkt S...

Daten werden geladen...