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International tätige Anwaltsozietäten
Unter EAS 862 wurde die Auffassung vertreten, daß das inländische Büro eines österreichischen Anwaltes, der sich mit ausländischen Anwälten zu einer ausländischen Anwaltsozietät in der Rechtsform einer Personengesellschaft zusammenschließt, eine inländische „feste Einrichtung" dieser gemeinschaftlich tätigen Anwälte im Sinn von Art. 14 OECD-Musterabkommen darstellt, wenn eine Übertragung der inländischen Kanzlei in das Vermögen der Personengesellschaft nach den hiefür maßgebenden Grundsätzen des Art. IV Umgründungssteuergesetz erfolgt. Die ausländische Personengesellschaft muß demgemäß in Österreich Erklärungen für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einreichen, in der die Gewinnanteile sämtlicher Partner in dem Ausmaß ausgewiesen werden, in dem sie der inländischen festen Einrichtung zuzuordnen sind. Dies gilt auch dann, wenn in dem österreichischen Büro ausschließlich der österreichische Partner freiberufliche Tätigkeiten ausübt; auch in diesem Fall ist nach der auch im Bereich der freiberuflichen Einkünfte geltenden Bilanzbündeltheorie der der inländischen Einrichtung zuzuordnende Gewinn aliquot in den Händen aller Partner steuerlich zu erfassen.
Dem Einwand, daß freiberuflich in der Per...