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SWI 9, September 2019, Seite 470

Gegenbeweise für Eingriffe in die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit

Der EuGH (, Hornbach, C-382/16; , X, C-135/17) hat sich intensiv mit der Frage beschäftigt, welche Gegenbeweise für Eingriffe in die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit möglich sind. Kahlenberg (IStR 2019, 335 ff) kommt zu dem Ergebnis, dass die vom dBMF vertretene Einschränkung auf sanierungsbedingte Maßnahmen im Verhältnis zu EU-/EWR-Staaten zu restriktiv sei. Auch Schnitger/Krüger/Nielsen (IStR 2019, 340 ff) vertreten die Ansicht, dass sich Beschränkungen des Gegenbeweises auf Drittstaatssituationen nicht aus der EuGH-Rechtsprechung ableiten lassen. Allerdings sei ein Gegenbeweis nach dem Urteil in der Rs X nur zulässig, wenn im Verhältnis zum Drittstaat Amtshilfemöglichkeiten bestehen. Als Unterschied zwischen Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit arbeiten Schnitger/Krüger/Nielsen heraus, dass die zum Nachweis der fehlenden künstlichen Gestaltung erforderlichen Substanzkriterien für Zwecke der Kapitalverkehrsfreiheit nur Indizien für bestehende wirtschaftliche Gründe seien und daher nicht zwingend vorhanden sein müssen.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
WP/StB Dr. Gerald Toifl ist Geschäftsführer der Toifl Steuerberatung GmbH in Salzburg.
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