Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 9, September 2019, Seite 470

Auslegung der Stillstandsklausel des Art 64 EUV

Der EuGH (, X, C-135/17) hat sich zum Eingriff in den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit durch die deutsche erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis zu Drittstaaten geäußert. Aus österreichischer Sicht hat die Stillstandsklausel des Art 64 EUV die Bedeutung, dass nur vor dem Beitritt zur EU/zum EWR bereits bestehende Beschränkungen des Kapitalverkehrs unionsrechtlich zulässig sind. Laut Schnitger/Krüger/Nielsen (IStR 2019, 340 ff) falle zum einen die bloße Absenkung der Beteiligungsquote einer zuvor schon bestehenden Beschränkung nicht unter die Stillstandsklausel. Zum anderen sei die Stillstandsklausel eng auszulegen, und daher müsse die beschränkende Wirkung grundsätzlich ununterbrochen Bestand haben. Allerdings sei nach dem EuGH ein ununterbrochener Bestand auch dann gegeben, wenn Aufhebungs- oder Änderungsbestimmungen ihrerseits bereits wieder aufgehoben werden, bevor sie zur Anwendung gelangen.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
WP/StB Dr. Gerald Toifl ist Geschäftsführer der Toifl Steuerberatung GmbH in Salzburg.
Daten werden geladen...