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SWI 5, Mai 2002, Seite 251

Auskunftserteilung an US-Staatsanwaltschaft oder "Grand Jury" ausschließlich für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens bei "großer Auskunftsklausel" (Art. 26 Abs. 1 OECD-MA i. d. F. 1977) zulässig?

Ein Kreditinstitut wurde von der österreichischen Finanzstrafbehörde zwecks Amtshilfeleistung um Informationen sowie um die Herausgabe von Bankunterlagen über einen gewissen Reinhold M. ersucht, gegen den in den USA ein Finanzstrafverfahren vor der „Grand Jury" geführt wurde. Trotz vorliegender Zustimmungserklärung des Reinhold M. verweigerte das Kreditinstitut die Informationen und die Herausgabe von Unterlagen, da die Zustimmungserklärung inhaltlich zu unbestimmt sei. Gegen die daraufhin gegen das Kreditinstitut verhängte und in letzter Instanz bestätigte Zwangsstrafe richtet sich die Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde.

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Informationen ist Art. 12 des Abkommens zwischen Österreich und den USA vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern. Diese Bestimmung sieht - wie Art. 26 OECD-MA - die Zulässigkeit eines Informationsaustausches vor. Bemerkenswerterweise ist Art. 12 aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Abs. 5 nicht auf die Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern beschränkt, sondern gilt für Steuern jeder Art, die von einem der Vertragssta...

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