Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Progressionsvorbehalt bei Wegzug ins Ausland
In seinem Urteil vom (I R 63/00) befasste sich der BFH mit der Frage, in welcher Höhe und mit welchem Steuersatz Einkünfte einer zunächst unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Person nach deren Wegzug ins Ausland der deutschen Steuer unterworfen werden dürfen. Lieber (IWB vom , Fach 3 a Gruppe 1, 1017 ff.) stellt die Auswirkungen dieses Urteils auf die deutsche Rechtslage dar. Aus österreichischer Sicht ist dazu anzumerken, dass zumindest nach h. L. nur das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen der Veranlagung zugrunde gelegt wird, wenn die Steuerpflicht während eines Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahr) beginnt oder endet. Eine Umrechnung der sich tarifmäßig ergebenden Einkommensteuer auf einen Jahressteuerbetrag ist nicht vorzunehmen, wodurch sich - anders als in Deutschland - ein Progressionsvorteil für den Steuerpflichtigen ergibt (so explizit Doralt, EStG4 § 39 Tz. 6; in diese Richtung auch Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 39 Tz. 6; anders jedoch EAS 1401, SWI 1999, 147).