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Keine wirtschaftliche Auslegung des Tätigkeitsortsprinzips nach Art 15 OECD-MA
Der BFH (, I R 66/17) hat über das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht für den auf Dienstreisen entfallenden anteiligen Arbeitslohn bei einer Arbeitnehmerentsendung abgesprochen. Hick (Steuerboard ) berichtet, dass der BFH die Auslegung der Art 15 Abs 1 OECD-MA vergleichbaren Bestimmung im DBA Deutschland – Frankreich durch das Finanzamt und die Vorinstanz verworfen hat. Nach dem BFH sei für die Bestimmung des Tätigkeitsortes ausschließlich darauf abzustellen, an welchem Ort sich der Arbeitnehmer physisch zur Arbeitsausübung aufhält. Ein bloßer „Anlasszusammenhang“ zwischen dem Arbeitsverhältnis mit einem inländischen Arbeitgeber und der Gehaltszahlung reiche zur Begründung eines deutschen Besteuerungsrechts nicht aus. Das Tätigkeitsortsprinzip des Art 15 OECD-MA sei damit – anders als der Begriff des Arbeitgebers – einer wirtschaftlichen Auslegung nicht zugänglich.