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Deutsche Fernfahrer für österreichische Transportunternehmen
Nimmt ein österreichischer Transportunternehmer in Deutschland ansässige Fahrer für internationale Transporte in seine Dienste auf, unterliegen die Arbeitslöhne gemäß Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland in dem Maße der österreichischen Besteuerung, als sich die Fahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet aufhalten (insb. anlässlich der Durchfahrten durch Österreich, anlässlich des Aufsuchens des österreichischen Arbeitgebers usw.). Die 183-Tage-Klausel des Abs. 2 ist in einem derartigen Fall nicht anwendbar, weil kein deutscher, sondern ein österreichischer Arbeitgeber gegeben ist (EAS 867 und EAS 1628).
Durch Artikel 15 des DBA-Deutschland 2000 tritt hinsichtlich dieser Gegebenheiten keine Änderung ein. Das neue Abkommen ist im Übrigen noch nicht ab anzuwenden, da der für das In-Kraft-Treten erforderliche Austausch der Ratifikationsurkunden noch nicht stattgefunden hat. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand kann erwartet werden, dass das neue Abkommen ab anwendbar sein wird. (EAS 2004 v. )