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SWI 7, Juli 2002, Seite 345

EuGH: Berufungssenate sind keine Gerichte

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom Rs. C-516/99 Walter Schmid sollte der EuGH über Fragen des Berufungssenats V der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in einer bei diesem anhängigen Steuersache entscheiden. Der EuGH befasste sich aber nur mit der Frage, ob der Berufungssenat ein Gericht i. S. d. Art. 234 EG ist.

Der Sachverhalt im Ausgangsverfahren betraf Herrn Schmid, der in Österreich wohnt und 1997 einen Teil seiner Einkünfte aus Dividenden aus Aktien der in Deutschland ansässigen MAN AG bezog. Für das Jahr 1997 wurde Herr Schmid mit den bezogenen Dividenden aus ausländischen Aktien veranlagt. Der Durchschnittssteuersatz betrug 27,17 %. Zu diesem Satz wurden die Einkünfte aus seinen ausländischen Aktien besteuert. Die von Herrn Schmid bereits in der Bundesrepublik Deutschland abgeführte Kapitalertragsteuer wurde in vollem Umfang auf seine in Österreich bestehende Steuerschuld angerechnet.

Herr Schmid erhob gegen den an ihn gerichteten Einkommensteuerbescheid für 1997 am Berufung. Mit Schreiben vom beantragte er die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er beantragte u. a. die Anwendung des halben Einkommensteuersatzes auf die Besteueru...

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