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SWI 7, Juli 2002, Seite 337

In der Schweiz progressionsmindernd berücksichtigter Betriebstättenverlust

(BMF) - Hat ein schweizerisches Unternehmen in seiner österreichischen Betriebstätte einen Verlust erlitten, dann ist das schweizerische Unternehmen auf Grund des Diskriminierungsverbotes des Artikels 24 Abs. 2 DBA-Schweiz berechtigt, diesen Verlust in gleicher Weise wie ein in Österreich ansässiges Unternehmen auf Betriebstättengewinne von Folgejahren vorzutragen.

Es ist wohl richtig, dass dieses Diskriminierungsverbot in der Vergangenheit insoweit einschränkend ausgelegt wurde, als jegliche Verlustverwertung im Ausland, auch eine solche, die bloß zu einer Steuersatzminderung im Rahmen des „negativen Progressionsvorbehaltes" geführt hat, einen Hinderungsgrund für eine Verlustverwertung in Österreich darstellt (BMF-Erlass AÖFV Nr. 291/1990). Diese Sichtweise ist aber mittlerweile aufgegeben worden und es wurde der genannte Erlass sowohl in den novellierten Einkommensteuerrichtlinien 2000 (Rz. 8059) wie auch in Rz. 324 der Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 (AÖFV Nr. 70/2002) unter dem Druck von Entwicklungen innerhalb der OECD sowie im Gefolge des VwGH-Erkenntnisses vom , Zl. 99/14/0217, insgesamt als überholt bezeichnet. Das Verlustvortragsrecht geht daher für das in der Schweiz an...

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