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BFH zur irischen IFSC, zur Ermittlung von Auslandssteuern und zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung
Die Reduktion der irischen Steuerermäßigung ist weder verdeckte Gewinnausschüttung noch freiwillige Steuerzahlung, Wahlrecht, Option oder Missbrauch
Die inländischen Behörden müssen eigenständig ermitteln, welche Steuer sich nach dem maßgeblichen ausländischen Recht ergibt
Die „zutreffende“ ausländische Steuer wird auf die nach inländischem Recht ermittelte Bemessungsgrundlage bezogen
Die Reduktion der irischen Steuerermäßigung berechtigt nicht zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung
Zwei deutsche AGs, die das Versicherungsgeschäft betreiben und einer Lebensversicherungsgruppe angehören, waren im Streitjahr 1995 an einer durch Gesellschaftsvertrag vom nach irischem Recht als „limited company by shares“ mit dem Sitz in Dublin gegründeten Gesellschaft beteiligt; die Beteiligung dieser AGs am Kapital der irischen Gesellschaft (22,5 Mio. DM) betrug 88,89 % bzw. 11,11 %.
Die irische „limited“ wurde vom irischen Finanzminister als „special purpose investment company“ eingestuft mit der Folge, dass der normale Steuersatz – dieser betrug im Streitjahr 1995 40 %, ab 38 % – um bis zu 75