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Vereinheitlichung der Wegzugsbesteuerung in Europa
Die EU-Kommission hat in einer Mitteilung vom unter Bezugnahme auf die dazu ergangene EuGH-Rechtsprechung zu der Frage Stellung genommen, wie eine Wegzugsbesteuerung in den Mitgliedstaaten europarechtskonform ausgestaltet werden kann. Levedag (GmbH-Report 2007, R 38 ff.) gibt einen Überblick über diese Mitteilung der EU-Kommission. Demnach darf der Wegzugsstaat zwar grundsätzlich weiterhin eine Wegzugssteuer erheben, muss aber im Gegenzug einen bedingungslosen Steueraufschub bis zur Veräußerung gewähren. „Bedingungslos“ heißt insbesondere auch, dass das Verlangen nach einer Sicherheitengestellung unzulässig wäre. Die Steuer infolge einer Veräußerung soll nach Ansicht der Kommission unter Inanspruchnahme der Amtshilfe- und der Beitreibungsrichtlinie im Zuzugsstaat problemlos erhoben werden können. Der Zuzugsstaat ist frei, ob er eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Aufteilung der Besteuerungsrechte (step up) vermeidet. Auch die Schweiz wird von der Kommission aufgrund eines entsprechenden Abkommens zwischen der Schweiz und der EU aus dem Jahr 1999 in die Pflicht genommen.