Internationale Umgründungen nach der Fusionsbesteuerung
1. Aufl. 2008
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S. 13
Das EU-Primärrecht enthält keine unmittelbaren umgründungssteuerrechtlichen Regelungen.
Aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages ergeben sich jedoch mittelbar Regelungsgebote für die Mitgliedstaaten (im Folgenden „MS“), da diese internationale Umgründungen mit EU-Bezug nicht gegenüber rein innerstaatlichen Umgründungen benachteiligen dürfen.
Einschlägige Diskriminierungsverbote und Freiheitsrechte in Bezug auf Umgründungen sind insbesondere:
die Niederlassungsfreiheit (Art 43–48 EG)
die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 57–60 EG)
A. Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art 12 EG)
Das allgemeine Diskriminierungsverbot gemäß Art 12 EGV normiert (1) im Anwendungsbereich des EG-Vertrages (2) ein Verbot jeder Diskriminierung (3) aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
(1) In den Anwendungsbereich des EG-Vertrages fällt jede staatliche Maßnahme mit Auswirkung auf den Binnenmarkt. Darunter fallen alle Regelungen für Ausländer aus anderen MS, aber auch Regelungen für Inländer mit Auslandssachverhalten (Rechtsbeziehungen mit EU-Ausländern, Vermögen im EU-Ausland). Nicht darunter fallen reine Inlandssachverhalte.