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Arbeitslosigkeit von Grenzgängern
Art 65 VO (EG) 883/2004 enthält besondere Zuständigkeitsregeln für arbeitslos gewordene Grenzgänger. Diese differenzieren zwischen der Zuständigkeit für die Geltendmachung von Wiedereingliederungsmaßnahmen (etwa Förderungen) und Leistungen der Arbeitslosenversicherung und werden im Folgenden unter Einbeziehung aktueller Judikatur dargestellt.
Grenzgänger
Gemäß Art 1 lit f VO (EG) Nr 883/2004 ist ein Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine (selbständige oder unselbständige) Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt, wohnt.
Ein Arbeitnehmer, der in Salzburg arbeitet und in Freilassing wohnt, pendelt täglich zwischen Wohn- und Beschäftigungsort.
Als Wohnort gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass sich darin der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen befindet S. 20 (, Reibold; , Rs C-372/02, Adamez-Vega; ; , 2009/08/0293). Ein wesentliches Indiz dafür ist, dass es sich um den Wohnort der Familie handelt (, Di Paolo). Andere maßgeblic...