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Funktionslose deutsche Holdinggesellschaften
Gemäß Art. 10 DBA-Deutschland unterliegen grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften eines Vertragsstaats an im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Personen einer Kapitalertragsteuerbelastung von 15 %.
Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Beteiligungserträge den Gesellschaftern einer Holdinggesellschaft – und sonach nicht dieser Holdinggesellschaft – zuzurechnen sind, wenn im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners eine ansonsten funktionslose Holdinggesellschaft zwischengeschaltet wird.
Österreich hat diese Auffassung anlässlich österreichisch-deutscher Konsultationsgespräche im November 2006 zur Kenntnis genommen (AÖFV Nr. 11/2007). Dies ist vor allem in Hinblick auf die in die gleiche Richtung weisende Judikatur des VwGH geschehen. Mit Erkenntnis vom , 93/13/0185, wurde im Fall einer niederländischen Holdinggesellschaft festgestellt: „Wenn etwa die Gesellschaft am Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise teilnimmt oder nicht zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen erfüllt, sind die Ergebnisse der entfalteten Tätigkeit nicht der Gesellschaft, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen.“ Dies wäre in diesem Fall...