Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 5, Mai 2008, Seite 236

Nachkauf von Versicherungszeiten in der italienischen Sozialversicherung

(BMF) – Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG i. V. m. § 18 Abs. 2 EStG sind Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig, und zwar ohne Höchstbetragsbeschränkung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass unter „gesetzlich“ nur eine österreichische gesetzliche Norm zu verstehen ist. In EAS 1786 wurde aber angesichts des Umstandes, dass Österreich gemäß Art. 18 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens das volle Besteuerungsrecht an den britischen Sozialversicherungspensionen zukommt, den Beiträgen für den Nachkauf von Versicherungszeiten der britischen gesetzlichen Sozialversicherung ebenfalls zur Gänze die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 i. V. m. § 18 Abs. 2 EStG zuerkannt.

Eine gleichlautende Auslegung ist auch bei den anderen EU-Staaten geboten, wenn in den DBA mit diesen Staaten (wie z. B. im Fall Italiens) das Besteuerungsrecht Österreichs an den Pensionen nicht entzogen wird. (EAS 2959 v. )

Daten werden geladen...