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SWI 5, Mai 2008, Seite 235

VwGH zur Besteuerung von Pensionen durch den Kassenstaat

  • Die Pensionsversicherungsanstalt ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts i. S. d. Art. 20 DBA-Spanien

  • „Ausübung öffentlicher Funktionen“ i. S. d. Art. 20 DBA-Spanien bezieht sich auf den Dienstnehmer, nicht auf die Einrichtung

  • Das Besteuerungsrecht an einer Pension kann zwischen Ansässigkeits- und Kassenstaat aufzuteilen sein

Zwei Pensionisten, ehemalige Dienstnehmer der seinerzeitigen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVAng), hatten in der Pension ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt. Sie erhalten von der Pensionsversicherungsanstalt (PV) als Rechtsnachfolgerin der PVAng eine Pension. Die PVAng (und dann die PV) hatte, gestützt auf Art. 19 DBA-Spanien, von der Pension keine Lohnsteuer einbehalten. Aufgrund einer Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt, gestützt auf Art. 20 DBA-Spanien, vom Besteuerungsrecht Österreichs aus und zog die PVAng (und dann die PV) zur Haftung heran. Im Zug des Berufungsverfahrens ergaben die Sachverhaltsfeststellungen, dass der Pensionist A (Fall A) in seiner aktiven Berufstätigkeit bei der PVAng nicht, der Pensionist B (Fall B) jedoch schon „in Ausübung öffentlicher Funktionen“ i. S. d. Art. 20 Abs. 1 DBA-Spanien für die PVAng tätig gewesen ist...

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