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SWI 5, Mai 2008, Seite 220

Deutsche Werbeeinnahmen eines österreichischen gemeinnützigen Sportvereins

(BMF) – Gemäß Art. 17 Abs. 3 DBA-Deutschland sind Einkünfte, die aus einer von Sportlern in Deutschland ausgeübten Tätigkeit stammen, in Deutschland von der Besteuerung freizustellen, wenn der Aufenthalt in Deutschland „von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird“. Diese Voraussetzung ist nicht nur dann erfüllt, wenn eine „fremde“ gemeinnützige Einrichtung die Unterstützung gewährt, sondern auch dann, wenn diese „Unterstützung“ durch die gemeinnützige Trägerorganisation der Sportler selbst erfolgt (z. B. durch den betreffenden Sportverein). Werden daher die Kosten der Teilnahme an einem Sportturnier in Deutschland im gegebenen Zusammenhang zur Gänze von dem österreichischen gemeinnützigen Sportverein getragen (auch unter Inanspruchnahme der ihm aus der Teilnahme an der Sportveranstaltung gezahlten Entgelte), dann steht Steuerfreiheit zu (siehe hierzu auch EAS 2767 und 2417 betreffend Künstlergruppen eines gemeinnützigen Vereins).

Art. 17 Abs. 3 DBA-Deutschland befreit aber nur dann von der deutschen Besteuerung, wenn österreichische Sportler an deutschen Veranstaltungen teilnehmen; denn es muss deren „Aufenthalt“ in Deutschland begünstigt finanziert sein. Blo...

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