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Mauritius-Holding mit Zinsen und Dividendeneinkünften
Hat eine italienische Gesellschaft (I-SPA) unter Zwischenschaltung einer österreichischen Tochter-Holdinggesellschaft (Ö-GmbH) und einer dieser untergeordneten Mauritius-Holdinggesellschaft (M-Holding) zahlreiche operative Gesellschaften in verschiedenen afrikanischen Staaten errichtet, dann kann in einer solchen Konstruktion jedenfalls keine Umgehung österreichischer Steuern gesehen werden, und es kann folglich kein Rechtsmissbrauch im Sinn des § 22 BAO vorliegen.
Ob ein schädlicher Unternehmensschwerpunkt der niedrig besteuerten M-Holding vorliegt und ob daher auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 KStG die internationale Schachtelbefreiung für die Gewinnausschüttungen der M-Holding an die Ö-GmbH verloren geht, ist zum großen Teil eine Sachverhaltsfrage, die von der örtlich zuständigen Abgabenbehörde zu entscheiden ist. Allerdings wird hierbei zu beachten sein, dass nach § 2 Z 2 der VO BGBl. II Nr. 295/2004 ein schädlicher Unternehmensschwerpunkt der M-Holding nur dann vorliegt, wenn ihr Kapital überwiegend und nachhaltig im schädlichen Bereich (hier: Erzielung von Zinsen) eingesetzt wird, wobei das „Gesamtbild der Verhältnisse“ maßgeblich ist.
Dieses Gesamtbild der Verhältnisse spricht im geschilderten Fall f...